Kurzarbeit (KUG)
Kurzarbeit
Definition von Kurzarbeit
Konjunkturelle Kurzarbeit setzen Arbeitgeber vor allem dann ein, wenn Mitarbeiter aufgrund der wirtschaftlichen Situation unterbeschäftigt sind, aber nicht entlassen werden sollen. Auch in der Zeitarbeit besteht grundsätzlich kein Interesse daran, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu entlassen. Auch wenn ein Unternehmen aufgrund einer Pandemie, wie beispielsweise der aktuellen COVID-19-Pandemie, unter Umsatzeinbußen leidet, können die Beschäftigten Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit (BA) erhalten. Der Zugang hierzu wurde Arbeitgebern durch das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ rückwirkend zum 1. März 2020 erleichtert.
Neu ist außerdem, dass Unternehmen Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeit–nehmer beantragen können.
Im Rahmen der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeiter bis auf „Null“ reduziert werden. Die Beschäftigten arbeiten vorübergehend weniger und erhalten im Gegenzug ein entsprechend reduziertes Entgelt, genannt Kurzlohn. Diesen Kurzlohn zahlt der Arbeitgeber weiter. Einen Teil der Einbußen für die Mitarbeiter fängt die Bundesagentur für Arbeit (BA) durch das Kurzarbeitergeld auf. Das Kurzarbeitergeld berechnet der Arbeitgeber und zahlt es anschließend zunächst ebenfalls an die Beschäftigten aus. Anschließend erfolgt auf Antrag eine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben, erhalten 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.
Modifizierte Voraussetzungen für die Zeit der Covid-19-Pandemie
Infolge der aktuellen Pandemie wurden die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld gelockert. Das Gesetz enthält befristete Verordnungsermächtigungen, mit denen die Bundesregierung auf die Corona-Krise reagieren konnte und kurzfristig die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld anpassen kann. Seit dem 1. März 2020 und voraussichtlich bis 31. Dezember 2020 gilt Folgendes:
- Die Quote der Mitarbeiter, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, damit ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, wurde von 30 Prozent auf zehn Prozent abgesenkt.
- Der Arbeitgeber muss nicht zunächst Arbeitszeitsalden abbauen, bevor er Kurzarbeitergeld beantragen kann. Auch Erholungsurlaub muss zur Vermeidung von Kurzarbeit aktuell nicht eingebracht werden, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmer bestehen. Resturlaub aus dem Vorjahr soll allerdings zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Das heißt Arbeitgeber sollen mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher nicht verplante Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor.
- Die maximale Bezugsdauer von Kurarbeitergeld wurde von zwölf Monate auf 24 Monate angehoben.